DBA Schweiz Deutschland
Die mehr als 60 Tage Regelung
im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz
60 Tage Regelung. Diese Seite gibt Ihnen keine Steuerberatung. Für steuerberatende Tätigkeiten müssen geeignete Personen oder Institutionen beauftragt werden! Hier werden lediglich allgemein zugängliche Informationen offen gelegt. Irgendwelche Garantien können nicht gegeben werden. Für Grenzgänger gilt, dass sie im Wohnortland steuerpflichtig sind und dort besteuert werden. Zwischen der BRD und der Schweiz gibt es ein Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung von Einkünften (DBA Schweiz) genannt Doppelbesteuerungsabkommen.Ein interessanter Passus im Doppelbesteuerungsabkommen DBA Schweiz Deutschland: "Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnort zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Kalendertagen aufgrund der Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt."
Das heisst im Klartext, dass für diesen Personenkreis, der berufsbedingt mehr als 60 Tage ausserhalb des deutschen Wohnortes übernachten muss, der gesamte Schweizer Arbeitslohn in der Schweiz nach dem für den jeweiligen Kanton geltenden Steuersatz als Quellensteuer erhoben wird und in der BRD aufgrund des DBA nicht noch einmal besteuert werden kann. Das ist meist sehr vorteilhaft, weil der Steusatz in der Schweiz niedrig ist. Die Grössenordnung der Unterschiede in der Steuerbelastung der BRD und laut DBA im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz DBA wird hier gezeigt ohne jede Gewährleistung gezeigt.
Bei diesen 60 Tagen zählen berufliche Auffenthalte in allen Staaaten zum Beispiel Schweiz, USA, Frankreich und BRD mit, sofern die Rückkehr an den Wohnort unmöglich oder zeitlich nicht zumutbar ist.
Es versteht sich, dass wenn die berufliche Tätigkeit in der Schweiz dem Ausnahmekriterium von mehr als 60 auswärtigen Übernachtungen entspricht, keinesfalls eine Ansässigkeitsbescheinigung beim Finanzamt abgegeben wird. Denn das würde dem Finanzamt signalisieren, dass der Grenzgänger nahezu jeden Abend an seinen Wohnort zurückkehrt.
Der Schweizer Lohn ist damit aber nicht ganz aus der deutschen Steuer verschwunden, sondern wird für den prozentualen Steuersatz (Progressionsvorbehalt) der anderen positiven BRD Einkünfte mitgezählt. Und die ausserhalb der Schweiz verbrachten Reisetage werden dann doch wieder in Deutschland versteuert, wobei zur Ermittlung des Prozentsatzes von 240 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen wird.
Der Spezialfall für die Glückspilze
Wer der Ausnahmeregelung (mehr als 60 Tage Nichtrückkehr) im Doppelbesteuerungsabkommen unterliegt, und dabei kein Leitender Angestellter ist, also keine direkt unterstellten Mitarbeiter und auch keine Prokura hat, für den gibt es einen sehr interessanten Spezialfall - Steuererstatung für deutsche GrenzgaengerDas bedeutet, es gibt Geld von der Kantonalen Steuerbehörde zurück, für alle die Reisetage (Übernachtungen), die ausserhalb der Schweiz waren. Sollte die kantonale Steuerbehörde die Erstattung nicht automatisch vornehmen, so fragen Sie danach.
Hier der Link zum Doppelbesteuerungsabkommen.
Weiter zu Details auch zum Steuersatz Schweiz nach dem DBA Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz.