unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die
Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert
werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183
Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt
werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung
getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können
Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der
Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet. Werden diese Vergütungen in diesem Staat nicht besteuert, so können
sie in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 15a kann eine natürliche Person, die in einem
Vertragstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer
oder Prokurist einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Kapitalgesellschaft
tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat
besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich
Aufgaben ausserhalb dieses anderen Staates umfasst. Besteuert dieser andere
Vertragstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert
werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.
Artikel 15a
(1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der
Vertragstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine
Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des
Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit
durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des
Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird.
Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
(2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragstaat ansässige
Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort
regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils
nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die
Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung
während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund
ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
(3) Der Vertragstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach
Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt:
a) in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entsprechend § 36
Einkommensteuergesetz unter Ausschluss von § 34c
Einkommensteuergesetz auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet;
die Steuer wird auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-
Vorauszahlungen berücksichtigt;